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Klose, SGB I § 46 Verzicht / 1 Allgemeines

Wolfgang Klose †
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Rz. 1a

Mit der Regelung über die Zulässigkeit eines Verzichts wird anerkannt, dass der Berechtigte selbst über seine Sozialleistungsansprüche frei verfügen kann. Das Recht auf ausdrücklichen Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen ist letztlich der Ausdruck der Verfügungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Berechtigten über seine Ansprüche (so Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 46 Rz. 2). Schon die Einweisungsvorschriften (§§ 18 ff.) weisen jeweils darauf hin, dass die dort genannten Leistungen in Anspruch genommen werden können (worauf Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 46 Rz. 4, Stand: 15.3.2018 zu Recht hinweist), allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass darin bereits das Recht auf (materiell-rechtlichen) Verzicht angelegt ist. Wenn, dann sprechen diese Formulierungen eher für einen verfahrungsrechtlichen Charakter, indem die Leistungen nicht durch Antrag oder in sonstiger Form geltend gemacht werden. Der Berechtigte ist nicht Objekt von Verwaltungshandeln. Auch wenn Vorschriften ohne Antragstellung die Leistungsgewährung an den Betroffenen als zwingend erscheinen lassen (z. B. in § 18 SGB XII "setzt ein, sobald…"), bedeutet dies nicht, dass die Sozialleistungen auch gegen den Willen des Berechtigten zu erbringen sind.

 

Rz. 2

Dieses Recht auf Verzicht wird lediglich dadurch begrenzt, dass der Verzicht nicht zulasten Dritter gehen oder der Gesetzesumgehung dienen darf. Zum Schutz des Berechtigten und zur Verwirklichung sozialer Rechte wird für den Verzicht die Schriftlichkeit (Warnfunktion) und die jederzeitige Widerrufbarkeit vorgeschrieben.

 

Rz. 2a

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 30) ist zu der Vorschrift ausgeführt, dass sie den einseitigen Verzicht betrifft, der grundsätzlich als zulässig angesehen werde. Um den Einzelnen vor den Folge...

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