Rz. 6
Die Verzinsungspflicht, als Folge für Verzug, setzt neben dem Entstehen des Anspruchs (vgl. Komm. zu § 40) grundsätzlich auch die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs voraus. Wann der geltend gemachte Anspruch entsteht und fällig wird, wird vorrangig durch die Regelungen der besonderen Gesetzbücher bestimmt, sonst ist auf das Entstehen der Ansprüche nach § 41 abzustellen (vgl. Komm. zu § 41).
Rz. 7
Bei Geldleistungen, die nur auf materiell-rechtlich wirkenden Antrag zu gewähren sind, kann der Anspruch und damit die Fälligkeit nicht vor der Antragstellung entstehen und eintreten. Dies gilt auch für Sachleistungsansprüche, weil auch der Sachleistungsanspruch erst mit Wirkung für die Zukunft ab Geltendmachung des Bedarfs zu erfüllen ist. Wenn als Surrogat für einen Sachleistungsanspruch die Wahl eines Geldanspruchs möglich ist (z. B. Pflegegeld an Stelle von Pflegesachleistungen), entsteht der Geldleistungsanspruch und die daraus dann folgende Zinspflicht frühestens ab der Wahl der Geldleistung.
Rz. 7a
Für die Wirkungen eines Antrages sind gesetzliche Sonderregelungen zu beachten. So sieht § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 2074) i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto v. 15.7.2014 (BGBl. I S. 952) ab 1.8.2014 vor, dass ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ungeachtet der tatsächlichen Rentenantragstellung) als am 18.6.1997 gestellt gilt; bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17.6.1997 verstorben ist. Dies hätte auch für den Beginn der Verzinsungspflicht Bedeutung. § 5 Abs. 1 ZBRG (i. d. F. ab 1.8.2014...