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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

Ulf Tilo Kellner
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 578 ordnet für die Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen (Grundstücke, Gebäude, Räume) eine gestufte Anwendung bestimmter Vorschriften des Wohnraummietrechts an, ohne diese Mietverhältnisse formal dem strengen Wohnraummietrecht zu unterwerfen. Abs. 1 betrifft die Miete von Grundstücken, Abs. 2 betrifft die Miete von Räumen, die keine Wohnräume sind, und Abs. 3 regelt den Sonderfall der Anmietung von Räumen durch einen öffentlichen oder wohlfahrtspflegenden Träger, um sie an Personen mit dringendem Wohnbedarf zu Wohnzwecken weiterzugeben. Damit verfolgt der Gesetzgeber die Idee, bei der Miete "unbeweglicher Sachen" sowohl die Grundsätze des allgemeinen Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) als auch ausgewählte Schutzinstrumente des Wohnraummietrechts anzuwenden. Zugleich bleiben typische Vorschriften des Wohnraummietrechts, etwa zum sozialen Kündigungsschutz oder zur Mietpreisbremse, in vielen Fällen außen vor, sofern nicht ausdrücklich verwiesen wird.

2 Grundstücksmiete (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass für Mietverhältnisse über Grundstücke unter anderem §§ 554 (bauliche Veränderungen), 562 bis 562d (Vermieterpfandrecht), 566 bis 567b (Vermieterwechsel: "Kauf bricht nicht Miete") und § 570 (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts) entsprechend gelten. Diese Vorschriften werden also auf die Grundstücksmiete übertragen, soweit ihre Anwendung sachlich passt.

 

Rz. 3

Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem eigenen Grundbuchblatt unter einer bestimmten Nummer in einem dafür vorgesehenen Datenspeicher (§ 126 GBO) gebucht ist. Zum Grundstück gehört alles, was sich auf der Erdoberfläche befindet und fest mit ihr verbunden ist, sowie der Luftraum über der Erdoberfläche und das Erdreich unter ihr (§ 905) mitsamt der darin liegenden Baulichkeiten. Um Grundstücksmiete handelt ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Bürgerliches Gesetzbuch / § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

  (1)[2] 1Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. 2§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform ...

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