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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 113 [Bewilligu ... / III. Sondervorschriften für den Nachweis der Verfügungsberechtigung

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 9

In Abs. 1 Nr. 6 finden sich Regeln über den Nachweis (besser: Nichtnachweis) der Verfügungs-(Bewilligungs-)berechtigung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte, die für bestimmte Rechtsinhaber eingetragen sind. Die Regelung ist also nicht anwendbar für Verfügungen über das Eigentum. Sie ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2030.[2]

 

Rz. 10

Der Kern der Regelung in Nr. 6 S. 1 besteht darin, bei bestimmten Gläubiger(Inhaber-)Eintragungen kraft einer nunmehr teilweise auf den Feststellungen in Art. 231 § 10 EGBGB beruhenden Fiktion bestimmte "Bewilligungsstellen" zu bezeichnen, deren Grundbucherklärungen die Norm für ausreichend erklärt.

 
Eingetragen ist: Bewilligungsstelle
a) Sparkasse oder Volkseigentum mit Rechtsträger Sparkasse Sparkasse der Belegenheit; in Berlin auch Landesbank
b) Anderes Kreditinstitut oder Volkseigentum mit Rechtsträger Kreditinstitut; bergrechtliche Gewerkschaft  
c) Volkseigentum, Rechtsträger: Staatsorgane; Kommunale Gebietskörperschaften; Staatliche Organe und Einrichtungen b–d: Jede Dienststelle des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
d) Juristische Personen des öffentlichen Rechts; Sondervermögen)  
 

Rz. 11

Die im Text genannte "Staatsbank Berlin" existiert unter dieser Bezeichnung nicht mehr. Die Staatsbank Berlin ist seit 30.9.1994 erloschen; ihr Vermögen und vor allem die Akten sind auf die "Kreditanstalt für Wiederaufbau" übergegangen.[3]

 

Rz. 12

Die in S. 1 genannten Regeln gelten entsprechend für die Löschung der in S. 3 genannten Eintragungen, also nicht für andere darauf gerichtete Verfügungen.

 
Eingetragen ist: Bewilligungsstelle
Entschuldungsvermerk Kreditanstalt für Wiederaufbau
Verfügungsbeschränkung zugunsten öffentlicher Investitionen jede Dienststelle des Bundes
 

Rz. 13

Die Bewilligungsb...

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