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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 88 [Verfahren] / B. Vorlegung von Briefen und anderen Urkunden (Abs. 1)

Werner Sternal
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Rz. 2

Grundsätzlich ist das Grundbuchamt nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehen Fällen ermächtigt, die Besitzer von Urkunden zur Vorlage anzuhalten. Eine solche Ermächtigung enthält Abs. 1 für das Löschungsverfahren. In diesem Verfahren kann der Besitzer von Briefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 BGB bezeichneten Art (z.B. Abtretungserklärungen, Überweisungsbeschlüsse insbesondere bei Überweisung an Zahlungs Statt gem. § 835 Abs. 2 ZPO, Anerkenntnisse einer kraft Gesetzes übertragenen Forderung etc.) durch das Grundbuchamt zur Vorlegung dieser Unterlagen angehalten werden. Den in § 1155 BGB genannten Urkunden sind der Pfändungsbeschluss nach § 830 ZPO sowie die Verpfändungserklärungen (§ 1274 i.V.m. § 1154 BGB)[4] sowie für den Nachweis eines gesetzlichen Rechtsübergangs Erbscheine oder öffentliche Verfügungen von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift gleichzustellen.[5] Die Löschung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld ist entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GBO auf dem Brief zu vermerken.

 

Rz. 3

Im Falle der Weigerung ist nach entsprechendem Hinweis gem. § 35 Abs. 2 FamFG die Vorlegung mit den Zwangsmitteln nach § 35 Abs. 1 FamFG (Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, Zwangshaft bis zu 6 Wochen) oder § 35 Abs. 4 FamFG (zwangsweise Wegnahme der Urkunde) durchsetzbar (s. auch die Kommentierung zu § 62 GBO Rdn 1 ff.). Für den Vollzug der Haft gelten §§ 820g Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 802h, 802j Abs. 1 ZPO entsprechend (§ 35 Abs. 3 S. 3 FamFG). Der Zwangsmittelbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde entspr. §§ 567 ff. ZPO anfechtbar (§ 35 Abs. 5 FamFG), weil § 35 FamFG insoweit als Sondervorschrift § 71 Abs. 1 GBO vorgeht.[6]

[4] Bauer/Schaub/Böhringer, § 88 Rn 3; Hügel/Zeiser, § 88 Rn 3; Meikel/Schneider, § 88 Rn 2.
[5] Bauer/Schau...

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