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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 73 [Beschwerde ... / III. Einlegung zur Niederschrift, Abs. 2 S. 1 Alt. 2

Werner Sternal
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Rz. 11

Die Beschwerde kann nach Abs. 2 S. 1 Alt. 2 auch zur Niederschrift des zuständigen Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des zuständigen Beschwerdegerichts erhoben werden. Keine Regelung trifft die Vorschrift hinsichtlich der Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift eines anderen Gerichts. Die Vorschrift ist aber als abschließende Sonderregelung zu verstehen, so die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts nicht besteht;[36] § 25 Abs. 2 FamFG findet insoweit keine Anwendung.[37] Eine dennoch aufgenommene Niederschrift hat das aufnehmende Gericht im normalen Geschäftsbetrieb an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 3 S. 1 FamFG). Die Niederschrift gilt mit Eingang beim zuständigen Grundbuchamt bzw. Beschwerdegericht als Beschwerdeschrift (vgl. § 25 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift setzt stets die körperliche Anwesenheit des Erklärenden voraus, da nur so verlässlich geprüft werden kann, welche Person welche Erklärung abgibt;[38] eine telefonische Erklärung genügt nicht (siehe Rdn 6).

 

Rz. 12

Grundsätzlich muss die Niederschrift vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Versieht der Urkundsbeamte eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschwerdeschrift nur mit einer Eingangs- oder Schlussformel, liegt keine Beschwerde zur Niederschrift sondern durch Einreichung einer Beschwerdeschrift vor.[39] Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 S. 1 GBO kann beim Grundbuchamt sowohl der Richter oder Rechtspfleger als auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Niederschrift aufnehmen;[40] beim Beschwerdegericht (OLG) dagegen nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Indes ist es unschädlich, wenn eine Aufnahme durch den Rechtspfleger oder Ri...

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