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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 71 [Beschwerde] / bb) Einzelfälle

Werner Sternal
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Rz. 74

Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die Beschwerde des Wohnungseigentumsverwalters mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches unzulässig, weil weder dem Verwalter noch den übrigen Wohnungseigentümern in einem solchen Fall eine Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zusteht.[279] Hat ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte über ein Grundstück verfügt und ist der Vertragspartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, im Wege der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit der Begründung zu verlangen, es fehle seine Zustimmung nach §§ 1365 Abs. 1, 1368 BGB; als Widerspruchsberechtigte sind in diesem Fall beide Ehegatten einzutragen.[280] Bei einer Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten befugt, gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft Beschwerde einzulegen.[281] Wenn die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten von Miterben erfolgen soll, so ist auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft allein beschwerdeberechtigt.[282]

 

Rz. 75

Bei einer Gesamthandsberechtigung steht die Beschwerdebefugnis gegen eine ablehnende Entscheidung grundsätzlich nur allen Berechtigten gemeinsam zu.[283] Überträgt der Miteigentümer eines Grundstücks seinen Anteil oder einen Bruchteil davon auf einen Dritten, so ist der andere Miteigentümer nicht berechtigt, die Unrichtigkeit der Eintragung des Erwerbers mit der Bes...

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