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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 18 [Vollzugshi ... / 1. Früherer Antrag vollzogen

Michael Volmer
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Rz. 116

Wird die früher beantragte Entscheidung nach Beseitigung des Hindernisses endgültig vorgenommen, so ist zu unterscheiden:

▪ Die früher beantragte Eintragung wird vorgenommen und dadurch die vorläufige Eintragung in die endgültige umgewandelt: Der Schutzvermerk ist von Amts wegen durch Rötung gem. § 19 Abs. 2 GBV zu löschen.
▪

Bei der später beantragten Eintragung muss wiederum unterschieden werden:

▪ keine Löschung der später beantragten Eintragung hat zu erfolgen, wenn zwischen den beiden beantragten Eintragungen ein Rangverhältnis besteht und die früher beantragte Eintragung nunmehr endgültig aufgrund des Schutzvermerks den Rang vor der später beantragten Eintragung erhält. Die später beantragte Eintragung bleibt bestehen.
▪ Soweit dagegen die spätere Eintragung dem geschützten Recht widerspricht und nicht mehr hätte bewirkt werden dürfen, wenn die früher beantragte im Zeitpunkt der Eintragung des Schutzvermerks vorgenommen worden wäre, ist sie von Amts wegen zu löschen; sie ist als von vornherein nur unter Vorbehalt späterer Löschung vorgenommen anzusehen.[281]
 

Rz. 117

Eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn ein Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen wurde, da das GBA dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auch dann stattgeben muss, wenn der Schuldner nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist.[282] Im Vollstreckungsverfahren ist zu beachten, dass hier u.U. der früher gestellte Antrag erst nach dem später gestellten als eingegangen anzusehen ist. Kann er trotz der bereits vorgenommenen Eintragung noch vollzogen werden, so hat die Eintragung mit Rang hinter der bereits vorgenommenen zu erfolgen. Die Vormerkung ist auch hier von Amts wegen zu löschen;[283] dies gilt bspw. bei Eintragung einer Vormerkung zum Schutz des Antrags auf E...

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