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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 10a [Aufbewahr ... / F. Künftige Entwicklungen

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 19

Die derzeitige Fassung von § 10a GBO berücksichtigt auch in der Aktualisierung durch Gesetz vom 11.8.2009[13] und unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen durch das Datenbankgrundbuch nach dem Gesetz vom 1.10.2013[14] die Umstellungsschwierigkeiten, die angesichts der fraglichen Datenmengen mit der Einführung einer vollelektronischen Grundaktenführung entsprechend dem maschinellen Grundbuch verbunden wären. Statt eines nicht zu bewältigenden "Technologiesprungs"[15] sind die Voraussetzungen für einen fließenden Übergang geschaffen. Gleichwohl stellt die elektronische Grundaktenführung ein Rationalisierungspotential dar, das auch aus Sicht der Benutzer des Grundbuchs attraktive Perspektiven erlaubt:[16]

▪ Die Möglichkeit der Online-Einsichtnahme im Fernabrufverfahren auch in die Grundakten etwa würde den Gang zum Grundbuchamt in den nicht seltenen Fällen ersparen, in denen allein die Einsichtnahme in den Grundbuchinhalt zur sachgerechten Bearbeitung einer Angelegenheit nicht ausreicht.[17] Die Belastung der Geschäftsstellen der Grundbuchämter würde hierdurch entsprechend verringert.
▪ Die elektronische Einreichung von Daten[18] und die Möglichkeit zum Abruf von in kodierter Form gespeicherten elektronischen Daten[19] würde die Übergabe bzw. die Übernahme bereits erfasster Texte ermöglichen und die bei der Umwandlung von papierenen Dokumenten in elektronische Daten und umgekehrt auftretenden Medienbrüche vermeiden. Die Übernahme bereits vorhandener elektronischer Dokumente, etwa aus den EDV-Anlagen der Notare, könnte überdies den Aufbau elektronischer Grundakten wesentlich erleichtern.
▪ Eine stärkere Heranziehung der Urkundensammlung der Notare zur Einsichtnahme würde sowohl im Sinn von § 10a Abs. 1 GBO als auch Abs. 3 entlastend wirken, und zwar sowohl bei k...

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