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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 6 Eintragunge ... / 2. Übertragbarkeit bei juristischen Personen

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 196

Eine Sonderregelung besteht für juristische Personen als Berechtigte (§§ 1059a ff. BGB). Das Recht besteht für "juristische Personen", auch des öffentlichen Rechts,[761] auch solche in Liquidation, sowie für die OHG und KG,[762] nicht dagegen für Einzelunternehmer. Entsprechende Nachfolgeklauseln sind zulässig und eintragungsfähig.[763] Erwerbender kann jede Person und Personenmehrheit sein.

 

Rz. 197

Möglich ist die Übertragung im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (§ 339 AktG, § 142 HGB). Keine Gesamtrechtsnachfolge stellt die Umwandlung von Handelsgesellschaften sowie das Absinken einer Personalgesellschaft des Handelsrechtes zur BGB-Gesellschaft dar, da in diesen Fällen der bisherige Rechtsträger, wenn auch in geänderter Form, bestehen bleibt.[764] Der Rechtsübergang tritt außerhalb des Grundbuches ein; das Grundbuch ist lediglich zu berichtigen. Für die bloße Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen gilt § 1059a Nr. 2 BGB.

 

Rz. 198

Bei Unternehmensübertragungen können Nießbrauchsrechte mitübertragen werden, rechtlich notwendig ist dies nicht (§§ 1059a, 1092, Abs. 2 und 3 BGB; § 1098 Abs. 3 BGB).

Der Begriff des "Unternehmens" umfasst nicht nur Handelsgeschäfte. Er ist wirtschaftlich zu verstehen.[765]

Für die Rechtswirksamkeit ist die Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB) erforderlich. Einer Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks bedarf es nicht.

Die Feststellung, dass der Nießbrauch sich eignet, den Zwecken des übertragenen Unternehmens oder Unternehmensteiles zu dienen, erfolgt nach Landesrecht.[766]

[761] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 1059a Rn 3; BayObLG Rpfleger 1982, 14 (LS).
[762] BGHZ 50, 307 m.w.N.
[763] OLG Düsseldorf MittBayNot 1976, 215.
[764] BGHZ 155, 84.
[765] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 1059a Rn 18.
[766] Übersicht bei Staudinger/Chr. Heinze,...

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