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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 5 Rechtslage ... / III. Recht des Auflassungsempfängers aus Auflassung und Vormerkung

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Rz. 18

Meinung des BGH: Das Recht des Auflassungsempfänger, für den eine Vormerkung eingetragen ist, wurde vom BGH mit der Begründung als selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht anerkannt, dass in diesem Fall auch ohne eigenen Antrag des Auflassungsempfängers sein Recht wegen des durch §§ 883 Abs. 2, 888 BGB gewährten Schutzes vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann.[44] Nach OLG Düsseldorf[45] ist die Verkehrsfähigkeit bereits bei Auflassung und Antrag des Auflassungsempfängers auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu bejahen, also zu dem auch für die Gutgläubigkeit des Auflassungsempfängers nach § 892 Abs. 2 BGB oder dem nach § 878 BGB maßgebenden Zeitpunkt (siehe Rdn 28).

 

Rz. 19

Die Gegenmeinung lehnt ein durch Vormerkung gesichertes Anwartschaftsrecht ab.[46] Ein vom Anspruch auf Eigentumsverschaffung abhängiges Anwartschaftsrecht ist kein mit dem abstrakten Volleigentum vergleichbares Recht. Einer Anwartschaft ohne Antrag des Auflassungsempfängers fehlt der Schutz der § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO. Wird die Auflassung trotz Vormerkung unwirksam, (z.B. durch Insolvenz des Veräußerers oder weil das Grundbuchamt einen anderen als Eigentümer eintragen muss), dann wird der Auflassungsempfänger nur geschützt, wenn ihm die Vormerkung zusteht und der vorgemerkte Anspruch wirksam ist (§§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB). Versagt der Vormerkungsschutz, hilft auch das von Auflassung und Vormerkung abhängige Anwartschaftsrecht nicht weiter.

 

Rz. 20

Die Verkehrsfähigkeit ist zu bejahen (Stufe 6 siehe Rdn 3), wenn Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung vorliegen, eine Vormerkung für den Auflassungsempfänger zur Sicherung seines (wirksamen, verkehrsfähigen) Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am aufgelassenen Grundstück eingetragen ist (§§ 883...

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