Leitsatz
1. Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfüllt den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung.
2. § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG findet auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a Satz 3, Abs. 8 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG, § 2 Abs. 1 WphG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr einen hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Zu dessen steuerlicher "Neutralisierung" erwarb er zwei gegenläufig strukturierte Schuldverschreibungen und verfuhr damit wie geschildert. Das FA nahm nach einer Außenprüfung an, der Kläger habe aus der Veräußerung der ersten Anleihe einen dem gesonderten Tarif unterliegenden Verlust und aus der Einlösung der anderen Anleihe einen ebenfalls dem gesonderten Tarif unterliegenden Gewinn erzielt (keine Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Das FA verrechnete beide Positionen und ermittelte einen dem gesonderten Tarif unterfallenden (geringen) Verlust.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Veräußerung der ersten Anleihe habe zu einem tariflich zu besteuernden Verlust geführt. Die Einlösung der anderen Anleihe sei jedoch nicht steuerneutral möglich gewesen. Sie habe zu einem dem gesonderten Tarif unterliegenden Gewinn geführt (teleologische Reduktion von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolge nur für in § 20 EStG steuerverstrickte Wertpap...