Leitsatz
Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind.
Normenkette
§ 14 Abs. 2 DVStB, §§ 175, 193 Abs. 1 GVG
Sachverhalt
Im mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2009 sowie bei der Beratung über die Notenvergabe für den mündlichen Teil der Prüfung hatte die Prüfungskommission die Anwesenheit eines Herrn X zugelassen, der nicht Mitglied des für die Abnahme der Prüfung berufenen Prüfungsausschusses war. Einer der erfolglosen Prüfungskandidaten hat daraufhin die Prüfungsentscheidung als verfahrensfehlerhaft angefochten. Das FG hat die Entscheidung (Sächsisches FG, Urteil vom 31.5.2011, 2 K 243/10, Haufe-Index 2721528, EFG 2012, 367) aufgehoben und das Staatsministerium verpflichtet, erneut für den Kläger eine mündliche Prüfung zum Steuerberaterexamen durchzuführen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass es für die Teilnahme von Herrn X an der Beratung des Prüfungsausschusses keine Rechtsgrundlage gebe und schon aufgrund der bloßen Anwesenheit desselben nicht auszuschließen sei, dass durch diese das Prüfungsergebnis beeinflusst worden sei.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.
Hinweis
1. Für die Abnahme der Steuerberaterprüfung ist ein Prüfungsausschuss zuständig, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde gebildet wird (§ 37b Abs. 4 Satz 1 StBerG). StBerG bzw. DVStB meinen mit dem Begriff Prüfungsausschuss nicht etwa die Gesamtheit der bei der betreffenden Behörde berufenen Prüfer und deren Stellvertreter, sondern das Gremium, welches – was den mündlichen Teil der Prüf...