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Kaution - Fälligkeit der Kaution vor Mietbeginn im Gewerbemietrecht zulässig

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Leitsatz

Die Parteien eines Gewerbemietverhältnisses können die Fälligkeit der Kaution vor Übergabe der Mietsache auch formularmäßig vereinbaren. Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Der Anspruch des Vermieters gegen den Gewerberaummieter auf Zahlung der Kaution erlischt nicht durch Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, die hier nach Nichtzhalung von drei Monatsmieten erfolgte.

 

Fakten:

Nach dem Mietvertrag war der Gewerbemieter verpflichtet, "sofort" eine Mietkaution zu zahlen. Nachdem der Mieter die Kaution nicht vorab geleistet hatte, weigerte sich der Vermieter, die Mieträume zu übergeben. Der Mieter zahlte daraufhin die vereinbarte Miete nicht, der Vermieter kündigte dann wegen Mietrückständen. Das Gericht erklärt die Kautionsvereinbarung für zulässig und bejaht die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution und der vereinbarten Mietzahlungen. Da der Vermieter berechtigt war, wegen der nicht gezahlten Mietkaution sein Zurückbehaltungsrecht an den Mieträumen auszuüben, ist der Mieter hier zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, obwohl ihm die Mieträume nicht überlassen worden waren. Der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution ist auch mit der Kündigung wegen Mietrückstands nicht untergegangen. Da sich der Mieter hier auch zur Übernahme von Möbeln verpflichtet hatte, kann der Mieter die Rückzahlung der Kaution hier erst nach der Zahlung des Kaufpreises für die Möbel verlangen. Der Mieter kann insoweit nicht einwenden, ihm seien die Möbel gar nicht übergeben worden, da er die Übergabe durch die Nichtzahlung der Kaution selbst vereitelt hat.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 21.01.2008, 12 W 90/07

Fazit:

Die strengen Regelungen zu der Mietsicherheit eines Wohnraummieters gelten...

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KG Berlin 12 W 90/07
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  Leitsatz (amtlich) Die Parteien eines Gewerbemietverhältnisses können die Fälligkeit der Kaution vor Übergabe der Mietsache auch formularmässig vereinbaren. Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Der ...

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