0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft. Sie ist seit dem unverändert geblieben.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 17 übernimmt in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 im Wesentlichen wortgleich die Vorgängervorschrift des § 4 BSHG. Hintergrund der geringfügigen sprachlichen Änderungen ist im Wesentlichen die gewünschte Angleichung an den Sprachgebrauch des SGB I.
Rz. 3
In Abs. 1 Satz 1 ist festgelegt, dass auf Sozialhilfe grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. Damit wird § 38 SGB I konkretisiert, wonach auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, soweit die Leistungsträger nicht ausnahmsweise berechtigt sind, bei ihrer Entscheidung Ermessen walten zu lassen, wobei § 9 SGB I wiederum klarstellt, dass die Sozialhilfe zu den Sozialleistungen im Sinne dieser Bestimmung gehört
Rz. 4
Der Anspruch auf Fürsorge für Hilfsbedürftige ist damit nicht nur einfachgesetzlich verbrieft, sondern lässt sich auch aus der Verfassung ableiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG) und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip den Staat zwingend verpflichten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen (erstmalig in BVerfG, Urteil v. 1.7.1953, 1 BvL 23/51; seitdem std. Rspr: Beschluss v. 12.10.1976, 1 BvL 9/74; Urteil v. 21.6.1977, 1 BvL 14/76; Beschluss v. 29.5.1990, 1 BvL 20/84 u. a.; Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a.). Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG begründen demnach ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Rz. 5
Auch das BVerwG hat ein subjektiv öffentliches Recht einer bedürftigen Person auf staatliche Fürsorge bereits frühzeiti...