Rz. 23
Abs. 6 bis 6b legt die Erhebungsstruktur für Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtsentziehung und sonstige familiengerichtliche Maßnahmen fest.
Rz. 24
Da nicht alle Personen und Institutionen eine Maßnahme direkt – wie dies etwa Jugendämtern möglich ist – anregen, sondern lediglich Hinweise geben können, wurde durch das KJSG Abs. 6 Nr. 1 entsprechend zum 10.6.2021 geändert (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).
Rz. 25
Auch die Angabe der Person, von der die Gefährdung ausgeht, wurden mit dem KJSG in Abs. 6 Nr. 1 zum Erhebungsmerkmal; nur so lässt sich klären, ob Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung im elterlichen oder familiären Umfeld oder in einem anderen Umfeld stattfanden (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).
Rz. 26
Auch die wiederholte Meldung zu demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr (bezogen auf das jeweils meldende Jugendamt) wurde in Abs. 6 Nr. 1 durch das KJSG aufgenommen; so kann die Anzahl der von den Gefährdungseinschätzungen betroffenen Kinder besser eingegrenzt werden (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).
Rz. 27
Abs. 6 Nr. 2 wurde durch das KJSG insbesondere hinsichtlich des Geburtsmonats und des Geburtsjahres konkretisiert, um das Alter der betroffenen Kinder im Zeitpunkt der Gefährdung besser abschätzen zu können (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 116).
Rz. 28
Die auch in Abs. 6 Nr. 2 durch das KJSG aufgenommenen Erhebungsmerkmale Herkunft und Deutsch dienen der konkreteren Erfassung des Migrationshintergrunds (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 116; vgl. hierzu die vergleichbaren Regelungen in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und e und Abs. 2 Nr. 2).
Rz. 29
Abs. 6 Nr. 2 hat durch das KJSG auch hinsichtlich des Alters der Eltern zu einer Konkretisierung auf Altersgruppen der El...