Rz. 1
§ 39 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 29.8.2013 (BGBl. I 3464) seit 1.1.2014 in Kraft.
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert.
Die erste Änderung erfolgte durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993, gültig ab 1.4.1993. Hier fasste der Gesetzgeber Abs. 1, 2, 3 und 6 redaktionell neu. An der Grundkonzeption mit den Regeln über den notwendigen Unterhalt i. S. d. Abs. 1, dem Barbetrag i. S. d. Abs. 2, den einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen i. S. d. Abs. 3 und der Anrechnung von Kindergeld, Kinderzuschlägen und vergleichbaren Rentenbestandteilen auf laufende Leistungen i. S. d. Abs. 6 hielt der Gesetzgeber fest. Absatz 2 wurde ergänzt durch die Bestimmung, dass der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden soll, dieser Aspekt war vorher in Abs. 3 geregelt.
Mit dem 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995, gültig ab 1.1.1996, wurde § 39 Abs. 6 umfassend neu geregelt. Während der bis zum 31.12.1995 gültige Abs. 6 regelte, dass Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes auf die laufenden Leistungen anzurechnen waren, regelt Abs. 6 nunmehr die Anrechnung von Leistungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes.
Mit einer weiteren Änderung durch das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) v. 19.6.2001, gültig ab 1.7.2001, änderte der Gesetzgeber § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 3 und 4. Die Änderungen waren wiederum redaktioneller Natur und trugen im Wesentlichen der geänderten Reihenfolge der Absätze des § 35 a Rechnung.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) passierte am 8.7.2005 eine weitere umfassende Änderung des SGB VIII den B...