1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 1a
Abs. 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Abs. 1 Satz 2 konkretisiert das Merkmal "von einer seelischen Behinderung bedroht" und Abs. 1 Satz 3 ordnet die analoge Anwendung von § 27 Abs. 4 an.
Rz. 1b
Abs. 1a regelt die Vorgaben zur Ermittlung der seelischen Behinderung und macht in seinem Satz 1 die Einholung einer Stellungnahme einer dort bezeichneten fachlich geschulten Person zur Pflicht. Abs. 1a Satz 2 macht hierzu formale Vorgaben und erklärt den ICD.10 als Maßstab. Durch Abs. 1a Satz 3 wird eine Darlegungspflicht begründet, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Abs. 1a Satz 4 ordnet eine regelhafte Pflicht zur Berücksichtigung der Stellungnahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an, wenn und soweit die Stellungnahme Ausführungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – also zur Teilhabebeeinträchtigung – enthält. Abs. 1a Satz 5 schließlich enthält eine Inkompatibilitätsregel.
Rz. 1c
Abs. 2 listet die möglichen Hilfeleistungen nach den Nr. 1 bis 4 auf.
Rz. 1d
Abs. 3 macht Vorgaben zur Art und zum Umfang der Eingliederungshilfe.
Rz. 1e
Abs. 4 greift den Primat der Kombination- und Integrationsperspektive auf; Satz 1 regelt insoweit die Kombinationsperspektive; Satz 2 hingegen die Integrationsperspektive
1.2 Normzweck
Rz. 2
Ziel der Eingliederungshilfe i. S. d. § 35a ist es, den Betroffenen bei einer bestehenden seelischen Behinderung nach Möglichkeit wieder in die Gesellschaft einzugliedern, bzw. bei einer drohenden seelischen Behinderung dessen Ausgliederung zu vermeiden (zur Zielsetzung vgl. auch Münder, § 35a SGB VIII, Rz. 62; Wiesner, § 35 a SGB VIII Rz. 99, der die Zielsetzung noch ergänzt um die Aspekte Ausübung eines angemessenen Berufs und Unabhängigkeit von der Pflegebedürftigkeit...