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Jung, SGB VIII § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und ... / 2.1.1.1 Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger

Hans-Peter Jung
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Rz. 6

Die Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger werden in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft genannt. Gemeint sind Ansprüche auf andere Sozialleistungen mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Leistungen nach SGB II und SGB XII, die gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe nachrangig sind. Die jeweilige Sozialleistung muss dem gleichen Zweck dienen wie die zu gewährende Leistung der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Rz. 7

Vorrangig sind Leistungen der Sozialversicherung, die einem Kind, einem Jugendlichen oder einem jungen Erwachsenen zustehen. Von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Krankenhilfe- und Rehabilitationsleistungen vorrangig gegenüber der Krankenhilfe nach § 40 und der Eingliederungshilfe nach § 35a, soweit die Zweckrichtung der jeweiligen Leistung gleich ist (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 17.4.2002, 19 K 5456/00). Unter dieser einschränkenden Voraussetzung kann auch die häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege nach § 37 SGB V gegenüber den Leistungen zur Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen (§ 20) vorrangig sein. Da Kinder und Jugendliche beim Besuch von Kindergärten und Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, kommen bei Eintritt eines Versicherungsfalles während des Besuchs einer solchen Einrichtung oder auf dem Weg von der Wohnung zu der Einrichtung und auf dem Nachhauseweg (Wegeunfall) zahlreiche Krankenpflege- und Pflegeleistungen, Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation oder auch unterhaltssichernde Leistungen, wie Verletztengeld oder Rente in Betracht. Auch sie sind gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig, soweit sie dem gleichen Zweck dienen. Als Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kommen Waisen- und Halbwaisenrenten in Betracht. Vorrangig sind ...

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