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Jung, SGB VIII § 40 Krankenhilfe

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 40 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) ab 1.1.2012 in Kraft.

§ 40 wurde mehrfach geändert.

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003; gültig ab 1.1.2005 erfolgte eine Teiländerung von § 40 Satz 1 HS 2. In § 40 i. d. F. v. 1.1.2005 wird nunmehr auf die Neufassung der Regelungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII verwiesen. Nachdem die Vorschriften ursprünglich in § 36, § 36 a, § 36 b und § 37 BSHG geregelt waren, finden sich die einschlägigen Vorschriften nunmehr in §§ 47 bis 52 SGB XII.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) passierte am 8.7.2005 eine umfassende Änderung des SGB VIII den Bundesrat (BGBl. I S. 2729). Mit Art. 1 Nr. 17 fügt der Gesetzgeber die neuen Sätze 2 und 3 ein und erstreckt die Krankenhilfe auch auf Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen. Diese Fassung des § 40 v. 8.9.2005, die gültig war v. 1.10.2005 bis 31.12.2006 und durch die aktuelle Fassung v. 14.12.2006 ersetzt wurde, ist vom Gesetzgeber inhaltlich und redaktionell unverändert übernommen worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen worden. Die Vorschrift wurde lediglich insoweit leicht redaktionell überarbeitet, als dass der Gesetzgeber Abkürzungen aus Normzitaten nunmehr ausschreibt (Nummer anstatt Nr. und Absatz anstatt Abs.).

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Norm

 

Rz. 2

Satz 1 regelt Inhalt, Voraussetzungen und Umfang der Krankenhilfe. Satz 2 schreibt das Bedarfsdeckungsprinzip fest. Satz 3 regelt die Kostentragung bei Zuzahlung ohne Befreiung und Eigenbeteiligung. Satz 4 regelt die Beitragszahlung zur freiw...

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