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Jung, SGB VII § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung v ... / 2.1.1 Änderungsverbot (Satz 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 12

Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Daraus fließt, dass eine Änderung zugunsten des Versicherten grundsätzlich zulässig und nicht den Restriktionen des § 74 Abs. 1 unterworfen ist.

 

Rz. 13

Notwendige Voraussetzungen der Anwendung der Regelung sind daher:

  • Rente auf unbestimmte Zeit,
  • Rentenbezug mindestens ein Jahr und
  • Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten.
 

Rz. 14

Spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 Abs. 2 Satz 1). Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht darauf ein, dass hierüber ein förmlicher Bescheid erteilt wurde.

 

Rz. 15

Die Rente auf unbestimmte Zeit muss gemäß Abs. 1 Satz 1 dem Versicherten mindestens ein Jahr lang gewährt werden, bevor eine Entziehung bzw. eine Änderung zuungunsten des Versicherten zulässig ist. Dieses sog. Schutzjahr soll dem Versicherten eine gewisse Sicherheit in seiner wirtschaftlichen Basis geben. Nach Ablauf des Schutzjahres schließt sich nicht etwa erneut ein Schutzjahr an. Erst nach einer Neufeststellung der Rente greift Abs. 1 erneut ein.

 

Rz. 16

Eine Rente als vorläufige Entschädigung wandelt sich auch dann durch Fristablauf in eine Rente auf unbestimmte Zeit um, wenn vor Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 1 ein Bescheid zur niedrigeren Feststellung ergeht, die neue Leistung aber erst nach Ablauf dieser Frist beginnt. Dies gilt erst recht, wenn die Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung nicht mit früherer Wirkung (teilweise) aufgehoben wird. In einem solchen Fall wirkt die Ja...

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