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Jung, SGB VII § 7 Begriff

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 hatte im Dritten Buch der RVO keinen Vorläufer. Nach damaligem Recht galten die Berufskrankheit, der Wegeunfall und der Arbeitsgeräteunfall jeweils kraft Fiktion auch als Arbeitsunfall. Mit dem SGB VII wird die Systematik klarer herausgearbeitet. Inhaltlich ändert sich freilich insoweit nichts. Abs. 2 hatte § 548 Abs. 3 RVO als Vorläufer.

2 Rechtspraxis

2.1 Arbeitsunfall und Berufskrankheit

 

Rz. 3

In der Art einer Einweisungsnorm nennt Abs. 1 die Versicherungsfälle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. In den nachfolgenden Vorschriften werden die Voraussetzungen für den Eintritt eines Arbeitsunfalls (§ 8) und einer Berufskrankheit (§ 9) sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen normiert.

2.2 Versicherungsfall

2.2.1 Begriffsinhalt und Abgrenzung

 

Rz. 4

Der Begriff des Versicherungsfalles wird im Gesetz nicht definiert. Allgemein wird darunter die Umschreibung des Versicherungswagnisses verstanden. Der Eintritt eines Versicherungsfalles ist – von vorbeugenden Leistungen abgesehen – zwingende Voraussetzung für den Eintritt eines Leistungsfalles; er darf jedoch nicht mit dem Leistungsfall gleichgesetzt werden (BSG, Urteil v. 16.3.2010, B 2 U 4/09 R). Die Leistungsfälle, d. h. die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Leistungen, sind gesondert normiert. Allerdings kommt der Eintritt eines Versicherungsfalles nur dann in Betracht, wenn ein irgendwie gearteter Personenschaden eingetreten ist. Der folgenlos gebliebene Unfall ist kein Arbeitsunfall.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer trägt bei einer versicherten Tätigkeit eine leichte Prellung der Schulter davon. Damit ist der Versicherungsfall (Arbeitsunfall) eingetreten. Es ist ggf. eine einmalige ärztliche Behandlung erford...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 7 Begriff
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 7 Begriff

  (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.  (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

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