Rz. 12
Gemäß Abs. 1 Nr. 2 in der vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sind Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, während dieser Zeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Die allgemeine Wehrpflicht ist aufgrund Beschlusses des Deutschen Bundestages ausgesetzt worden. Die §§ 3 bis 53 Wehrpflichtgesetz sollen gemäß Art. 1 § 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRÄnG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten. Da Versicherungsfreiheit nur während der Zeit des durch Gesetz vorgeschriebenen Wehrdienstes besteht, kommt die Regelung insoweit nicht zur Anwendung. Die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht könnte indes durch einfaches Bundesgesetz wieder eingeführt werden. Für die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht auch für Frauen wäre jedoch eine Änderung von Art. 12a Abs. 1 GG Voraussetzung, was gemäß Art. 79 Abs. 2 GG eine grundgesetzändernde Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderte.
Rz. 13
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurden indes Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst eingeführt. Gemäß § 54 Abs. 1 WehrpflG können Frauen und Männer, die Deutsche i. S. d. Grundgesetzes sind, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der freiwillige Wehrdienst besteht aus 6 Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. Dies hat zur Folge, dass derzeit Versicherungsfreiheit für diejenigen besteht, die sich zum freiwilligen Wehrdienst verpflichtet haben (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 4 Rz. 5; Wietfeld, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB VII, § 4 Rz. 8). Denn gemäß § 58f Soldatengesetz (SG) sind Regelungen in anderen Gesetzen oder R...