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Jung, SGB VII § 22 Sicherheitsbeauftragte

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Vorgängervorschrift war § 719 RVO a. F. Weggefallen ist der nach altem Recht vorgeschriebene Sicherheitsausschuss, der in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) als "Arbeitsschutzausschuss" seine Entsprechung gefunden hat. Ebenfalls weggefallen ist die nach altem Recht obligatorische monatliche Besprechung zwischen Unternehmer und Sicherheitsbeauftragten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Pflicht zur Annahme des Amtes "Sicherheitsbeauftragter" ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden und auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht abzuleiten (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.10.1994, 4 Sa 412/94).

Bei einer jahrelangen Ausübung des Amtes kann nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein (a.a.O.) diese Tätigkeit zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sein.

2 Rechtspraxis

2.1 Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

 

Rz. 3

Der Unternehmer ist gemäß Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Beschäftigte sind die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Leitende Angestellte und Auszubildende zählen mit. Nicht mitgezählt werden der Unternehmer selbst, Familienangehörige ohne Beschäftigungsverhältnis und ehrenamtliche Mitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte werden nach § 20 DGUV Vorschrift 1 und Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 100-001 anteilig berücksichtigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden werden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berechnet (Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 22 Rz. 33). Aushilfen zählen ...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 22 Sicherheitsbeauftragte
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 22 Sicherheitsbeauftragte

  (1) 1In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und ...

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