Rz. 179
§ 2 Abs. 2 Satz 1 erstreckt die Versicherung auch auf die sog. Wie-Beschäftigten. Der Versicherungsschutz nach beiden Sätzen des Abs. 2 hat subsidiäre Bedeutung gegenüber dem Schutz nach Abs. 1 Nr. 1 (vgl. BSG, Urteil v. 6.9.2018, B 2 U 18/17 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Anm. 34.2 und 35.4). Fehlen dagegen die Voraussetzungen nach Nr. 2 bis 17 kann die fehlende gesetzliche Versicherung nicht nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 "sichergestellt werden". Denn der Gesetzgeber hat den Versicherungsschutz dieser Gruppen einschränken wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 75 f.). Daher sind jetzt die Fälle ausgeschlossen, bei denen Personen nicht nach Nr. 2 bis 17 versichert sind, auch wenn sie "wie" ein nach Nr. 2 bis 17 Versicherter tätig werden (SG Hamburg, Urteil v. 23.6.2017, S 40 U 217/15). Als Wie-Beschäftigter ist gemäß § 4 Abs. 4 nicht versichert, wer im Haushalt eines Familienangehörigen unentgeltlich mitarbeitet ist.
Rz. 180
Schon der Wortlaut des Versicherungstatbestands zeigt, dass einerseits nicht alle Voraussetzungen einer Beschäftigung gegeben sein dürfen, sonst wäre die entsprechende Person nach Abs. 1 Nr. 1 versichert. Andererseits muss die Art der Betätigung derjenigen eines Beschäftigten zumindest vergleichbar sein. Da nicht alle Tätigkeiten versichert werden sollen, ist das Kriterium der Vergleichbarkeit mit der Beschäftigung erforderlich, um die versicherte "Wie-Beschäftigung" von anderen, nicht versicherten Betätigungen abzugrenzen. Anderenfalls wäre der Versicherungstatbestand ohne Kontur. Soweit die Rechtsprechung den Versicherungstatbestand nach Abs. 1 Nr. 1 konkretisiert hat (vgl. Rz. 11a), hat sie damit mittelbar Kriterien entwickelt, denen die Wie-Beschäftigung vergleichbar sein muss (vgl. auch Spellbrink/Bieresborn: Die...