0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 5.11.2008 neu gefasst worden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung resultiert aus der Tatsache, dass durch Strukturwandel in Gewerbezweigen überproportionale oder unterproportionale Rentenleistungen im Verhältnis zum Beitragsaufkommen anfallen. Diese Unterschiede erfordern einen trägerübergreifenden Finanzausgleich. Die Einzelheiten hierzu regeln die nachfolgenden §§ 178 bis 181.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Ursachen für das Vorhandensein einer überproportionalen oder unterproportionalen Rentenlast liegen insbesondere einerseits in der sich beitragsmäßig auswirkenden Abnahme oder Zunahme der Versicherten in den Mitgliedsbetrieben und andererseits in der Risikoentwicklung in Form der Zunahme oder Abnahme der relativen Unfallhäufigkeit.
Rz. 4
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift (November 2008) umfasste in der gesamten gewerblichen Unfallversicherung die Rentenlast, die nicht mehr über die Mitgliedsbeiträge, ohne Verwerfungen bei der Beitragsgerechtigkeit hervorzurufen, abgedeckt werden konnten, rund 30 %.
Zwischen den einzelnen Berufsgenossenschaften variierte dieser Anteil abhängig davon, wie stark die strukturellen Veränderungen bei diesen durchschlugen, erheblich. Die Bandbreite reichte bis zu einem Anteil nicht beitragsgedeckter Rentenlasten - Rentenüber(alt)last – von über 65 %. Demgegenüber wurden bei Berufsgenossenschaften unterproportionale Rentenlasten - Rentenunter(alt)last) – bis zu 20 % ermittelt. Entsprechend haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften in ihrer Gesamtheit die strukturbedingten Schieflagen zu korrigieren.
Rz. 5
Die Regelung unterscheidet sich von § 173 in soweit, als sie die Ber...