0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Abs. 1 ist an die Stelle des früheren § 725 Abs. 1 RVO getreten. Die Abs. 2 und 3 sind durch das UVEG mit Wirkung zum 1.1.1997 geschaffen worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung nennt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Fällen, in denen Lohnsummen oder entgeltbezogene Parameter (vgl. insoweit beispielhaft §§ 155, 156) maßgeblich für die Beitragsberechnung sind. Entsprechend kommt die Vorschrift z. B. nicht für die Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Anwendung. Denn in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird seltener die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen. Diesbezüglich sind andere, insbesondere auf die bäuerlich bewirtschafteten Flächen bezogene Komponenten maßgeblich. Insoweit wird auf § 182 Abs. 2 verwiesen, der die Berechnungsgrundlagen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nennt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Gemäß Abs. 1 sind neben den Arbeitsentgelten (§ 153) die Gefahrklassen (§ 157) und der Beitragsfuß zu berücksichtigen. An die Stelle des Arbeitsentgeltes kann im Wege der Satzung unter Berücksichtigung des Gefährdungsrisikos die Zahl der Versicherten (§ 155) oder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder an deren Stelle die für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden (§ 156) treten. Allerdings kann bei der Zugrundelegung von durchschnittlichen Erfahrungswerten pro Arbeitsstunde höchstens der 2.100. Teil der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV für die Beitragsberechnung in Ansatz kommen.
Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für da...