0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) und löst im Wesentlichen § 648 RVO ab.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass aus der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen sich zugleich dessen Zuständigkeit für die diesem Unternehmen zuzuordnenden Versicherten begründet.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Wird ein Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, statt in seinem Hauptberuf in einem anderen Unternehmen tätig, wechselt die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, wenn die Tätigkeit mit den Interessen und Belangen des Ausgangsbetriebes in keinem Zusammenhang steht und sich dabei Gefahren ausgesetzt wird, auf die das Stammunternehmen (unfallverhütend) keinen Einfluss nehmen kann (BSG, SozR 2200 § 539 Nr. 34). So wird beispielsweise für die vorübergehende Hilfe eines Beschäftigten eines Maurerbetriebs bei Eigenbauarbeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers für dessen bäuerlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 124 Nr. 2) die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sachlich zuständig. Die Entschädigungspflicht soll demjenigen Unfallversicherungsträger obliegen, dem das Unternehmen angehört, in welchem über die Arbeitskraft des Versicherten verfügt wird, und sich folglich das mit der Arbeitsleistung verknüpfte Unfallrisiko verwirklichen kann.
Rz. 4
Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3) sich Mitarbeiter verschiedener Unternehmen gegenseitig vorübergehend Hilfe leisten. Solche unterstützende Tätigkeiten erleichtern und verkürzen die Arbeitsvorgänge und liegen somit im Interesse der beteiligten Unternehmen. Entsprechend bleibt es hier bei der Zuständigkeit des Stammunternehmens.
Rz. 5
Wird ein Versicherter in mehreren eigenständigen Unternehmen d...