Rz. 3
Nr. 1 begreift alle Einrichtungen der kommunalen Verwaltung als Unternehmen einer Gemeinde. Es handelt sich dabei insbesondere um sämtliche rechtlich unselbständige Behörden oder Betriebe, in denen die Gemeinde oder der Gemeindeverband Unternehmer i. S. d. § 136 Abs. 3 ist. Beispielhaft zu nennen sind insoweit neben den Gemeindeverwaltungen selbst, die in der Kommunalverwaltung eingebundenen Krankenhäuser, kulturellen Einrichtungen (Stadttheater), Kindergärten, Altersheime oder die gemeindlichen Sparkassen.
Rz. 3a
Wird das Unternehmen selbst nicht von der Gemeinde betrieben, sondern von einer selbständigen juristischen Person, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese privat oder öffentlich-rechtlich verfasst ist, begründet Nr. 1a gegenüber § 121 (Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften) eine originäre Zuständigkeit. Grundvoraussetzung, solche Unternehmen dem Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers einer Gemeinde zu unterwerfen, ist entweder die überwiegende unmittelbare oder mittelbare finanzielle Beteiligung der Kommune bei einem Unternehmen, das in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird (Nr. 1a Buchst. a) oder deren ausschlaggebende Einflussnahme auf die Organe eines sonstigen Gemeindeunternehmens, das keine Kapitalgesellschaft darstellt (Nr. 1a Buchst. b).
Rz. 4
Die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf die in privaten Haushalten beschäftigten Personen wie Reinigungskräfte, Kinderbetreuer, Haus(halts)hilfen usw. Die kommunale Zuständigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Hausangestellten nur gelegentlich, wenn auch regelmäßig tätig werden. Ist der Haushalt mit einem gewerblichen Unternehmen verbunden und die Tätigkeit im Haushalt als wesentlicher Bestandteil (Hilfsunternehmen) oder als Nebenunternehmen mit eig...