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Jung, SGB XII § 74 Bestattungskosten

Dr. Manuela Müller
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift übertrug inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG und ist gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Verstorbenen. Darauf, ob dieser zu Lebzeiten Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII war, kommt es nicht an (BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 20/10 R; BVerwG, Urteil v. 18.10.1979, V C 63.77, FEVS 28 S. 1; Urteil v. 22.2.2001, 5 C 8/00, FEVS 52 S. 441). Abzustellen ist vielmehr auf die Leistungsfähigkeit der/des zur Bestattung verpflichteten Erben bzw. der nach öffentlichem Recht zur Totensorge verpflichteten natürlichen Person. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind – insoweit anders als bei § 1968 BGB – nicht die Kosten einer "standesgemäßen" Bestattung, sondern lediglich die "erforderlichen" Bestattungskosten erstattungsfähig, sofern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit vorliegt (BVerwG, Urteil v. 5.6.1997, 5 C 13/96, FEVS 48 S. 1). Im Gegensatz zu anderen Bedarfsfällen, bei denen der Träger der Sozialhilfe den Bedarf im Ganzen zu decken hat, fasst § 74 von vornherein die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses ins Auge ("soweit", hierzu Kunz, in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 15 Rz. 1). Die Menschenwürde wird durch den Verweis auf ein "Armenbegräbnis" nicht angetastet (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.12.2006, L 9 SO 19/06; a. A. allerdings ohne inhaltliche Begründung OLG München, Beschluss v. 4.4.2007, 33 Wx 228/06).

2 Rechtspraxis

2.1 Antrag und Frist

 

Rz. 2a

Für die Übernahme von Bestattungskosten ist ein Antrag erforderlich (Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rz. 22), der allerdings an keine...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 74 Bestattungskosten
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