Rz. 7
Aus § 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (in deren Schutzbereich die Entscheidung über die Art der Bestattung fällt: BVerwGE 45 S. 224; BVerfGE 50 S. 256) folgt sozialhilferechtlich, dass stigmatisierende oder gänzlich anonyme Begräbnisformen ausscheiden (VG Hannover, info also 1998 S. 88). Aus dem gleichen Grund kann der Träger der Sozialhilfe die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 nicht mit der Begründung ablehnen, dass bei einer Spende des Leichnams an anatomische Institute oder Universitäten keine Kosten entstehen (Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl. 1998 S. 341).
Rz. 8
Gegenständlich bzw. der Art nach kommt ferner nur eine Bestattung in Betracht, bei der das religiöse Bekenntnis des Verstorbenen (soweit bekannt) nicht erkennbar verletzt wird (so dass Friedhöfe mit Zwang zu christlichen Symbolen für bekennende Angehörige der jüdischen Religion oder des Islam bzw. für Atheisten nicht zuzumuten sind und umgekehrt). Religiöse Gebote, denen nach dem sozialhilferechtlich maßgeblichen Ortsrecht der Bundesrepublik zwingende Bestimmungen des Bestattungswesens entgegenstehen (etwa bzgl. des Gebots der offenen Verbrennung nach hinduistischem Ritus oder der mehrmonatigen Aufbahrung nach parsischem Kult), sind wegen des auch für § 74 geltenden ordre-public-Vorbehalts allerdings insoweit unbeachtlich.
Rz. 9
Zum Kostenvergleich sind im Übrigen alle für den Totensorge-Verpflichteten im oben genannten Sinne zumutbaren Begräbnisplätze und Begräbnisarten in Betracht zu ziehen. Dabei ist die Frage nach einer eventuellen Stigmatisierung nach den Anschauungen der Bevölkerungsmehrheit im Geltungsbereich des SGB XII zu beurteilen. Bei dieser hat mittlerweile sowohl die Erd- wie die Feuerbestattung Anerkennung gefunden. Darüber hinaus ist namentlich in den ...