0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 64d regelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Inhaltlich entspricht die Vorschrift dem § 40 Abs. 1 bis 3 SGB XI. Zwar bestand auch vor Inkrafttreten der Änderungen des 7. Kapitels durch das PSG III Anspruch Pflegehilfsmittel, allerdings existierte im SGB XII keine diesbezügliche eigene Anspruchsgrundlage, sondern der Anspruch folgte aus einem Verweis in § 61 Abs. 2 Satz 2 a. F. (unter anderem) auf § 28 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI ("Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen") und von dort auf § 40 SGB XI.
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungsberechtigter Personenkreis
Rz. 3
Da auf § 64d sowohl in § 63 Abs. 1, als auch in Abs. 2 verwiesen wird, können die Pflegebedürftigen aller Pflegegrade grundsätzlich Pflegehilfsmittel beanspruchen. Obwohl bei Vorliegen von Pflegegrad 1 nach dem Gesetz nur eingeschränkte Leistungen erbracht werden, erhalten die Betroffenen über die Hilfe zur Pflege jedenfalls Pflegehilfsmittel. Da die Pflegehilfsmittel ausweislich § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aber eine Form der häuslichen Pflege sind, können sie auch nur bei häuslicher Pflege gewährt werden. Pflegehilfsmittel für Heimbewohner fallen nicht unter die Leistungen nach dem 7. Kapitel. Solche sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, entweder vom Pflegeheim zu stellen, fallen gemäß § 33 SGB V in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers oder sind – nachrangig – im Rahmen der Hilfe zu Gesundheit zu gewähren (vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64d Rz. 14).
Es bedarf ausweislich der Gesetzesbegründung keiner ärztlichen Verordnung für ein Pflegehilfsmittel (BT-Dr...