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Jung, SGB VII, BKV § 9 Durchführung der Aufgaben / 1 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass der Sachverständigenbeirat seine Aufgaben nicht in einem rein schriftlichen Verfahren wahrnehmen darf, sondern zu Sitzungen zusammentritt, an denen auch Vertreter des BMAS teilnehmen. Entscheidend für die Qualität der Beratungen sind die offene Meinungsbildung und der freie Meinungsaustausch der Mitglieder. Die Mitglieder sind nicht als Vertreter ihrer jeweiligen Organisation, sondern als unabhängige Wissenschaftler im Beirat tätig und äußern dort in einem vertraulichen Umfeld ihre persönliche wissenschaftliche Auffassung. Die Sitzungen sind daher nicht öffentlich (BT-Drs. 19/17586 S. 132).

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen. Als ständige Berater nehmen Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) teil, erstere in ihrer Funktion als Geschäftsstelle nach § 10, letztere um Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in den Beratungsprozess einzubringen. Namen und hauptamtliche Funktionen der ständigen Gäste werden wie die der Mitglieder auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Bei der Beschlussfassung des Sachverständigenbeirats haben sie kein Stimmrecht. Anlassbezogen können darüber hinaus auch externe Sachverständige wie z. B. Mediziner besonderer Fachrichtungen oder Biomechaniker sowie Gäste zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Sowohl für die ständigen Berater wie für die externen Sachverständigen und Gäste gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 über Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit in ihrer Aufgabenwahrnehmung für den Sachverständigenbeirat.

 

Rz. 4

Um die Transparenz der Beratungen und Entscheidungen des Sachverständigenbeirats zu gewährleisten, sie...

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