Prof. Dr. Andreas Barckow
, Jens Berger
Tz. 157
Stand: EL 58 – ET: 01/2026
Im Zusammenhang mit den vorstehenden Kriterien fällt auf, dass der Terminus "Geschäftsmodell" zwar vom IASB verwendet, jedoch nicht definiert wird. Das muss umso mehr erstaunen, als dass für den Ausdruck in Theorie und Praxis keine allgemein anerkannte Definition existiert und er in einer Vielzahl von Bedeutungen verwendet wird – und sei es zur Ablehnung einer bestimmten Bilanzierungskonsequenz mit der Aussage "It does not reflect my business model", wie dies im Zuge der Entstehung von IFRS 9 mehrfach zu hören war. Auch wenn zu konzedieren ist, dass es im HGB und den Deutschen Rechnungslegungs Standards (und hier insbesondere in DRS 20 Konzernlagebericht) ebenfalls keine begriffliche Abgrenzung des Terminus gibt und er gleichwohl verwendet wird, ist angesichts der in IFRS 9 Appendix A enthaltenen Fülle an definierten Begriffen schon erstaunlich, dass ausgerechnet ein Ausdruck, der von derart zentraler Bedeutung für die Bewertungsvorschriften ist, undefiniert bleibt. In den Anwendungsleitlinien zum Standard finden sich zwar eine ganze Reihe an Erläuterungen; allerdings scheinen diese in Teilen widersprüchlich zueinander (vgl. Tz. 158f.). Entsprechend verwundert nicht, dass verbreitet Unsicherheit bestand (und in Teilen weiterhin besteht), was konkret unter dem Geschäftsmodell des Unternehmens zu verstehen ist.
Tz. 158
Stand: EL 58 – ET: 01/2026
Der IASB legt zunächst fest, dass die Klassifizierung auf der Grundlage des Geschäftsmodells zu erfolgen hat, das durch Unternehmensangehörige in Schlüsselpositionen (key management personnel) iSv. IAS 24 Related Party Disclosures festgelegt wurde (vgl. IFRS 9.B4.1.1). Die Bezugnahme auf die oberste Führungsebene des Unternehmens deutet auf eine strategische und damit eine grundsätzliche, nicht fallwe...