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IAS 24 - Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

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ZIELSETZUNG

1

Dieser Standard soll sicherstellen, dass die Abschlüsse eines Unternehmens alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Vermögens- und Finanzlage und der Gewinn oder Verlust des Unternehmens durch die Existenz nahestehender Unternehmen und Personen sowie durch Geschäftsvorfälle mit und Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Verpflichtungen) gegenüber diesen beeinflusst werden können.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist anzuwenden bei

 

a)

der Ermittlung von Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen und Personen,

 

b)

der Ermittlung der zwischen einem Unternehmen und den ihm nahestehenden Unternehmen und Personen bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Verpflichtungen),

 

c)

der Ermittlung der Umstände, unter denen die unter (a) und (b) genannten Sachverhalte angegeben werden müssen, und

 

d)

der Bestimmung der zu diesen Sachverhalten zu machenden Angaben.

3

Nach diesem Standard sind Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, Geschäftsvorfälle mit und Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Verpflichtungen) gegenüber diesen in den Konzern- und Einzelabschlüssen von Mutterunternehmen oder von Investoren, unter deren gemeinschaftlicher Führung oder erheblichem Einfluss ein Beteiligungsunternehmen steht, gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse oder IAS 27 Einzelabschlüsse anzugeben. Dieser Standard ist auch auf Einzelabschlüsse anzuwenden.

4

Geschäftsvorfälle mit und Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Unternehmen und Personen, bei denen es sich um andere Unternehmen des Konzerns handelt, sind im Abschluss des Unternehmens anzugeben. Konzerninterne Geschäftsvorfälle und Forderungen und Verbindlichkeiten werden bei der Aufstellung des Konzernabschlusses eliminiert;...

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    Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 24 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. 1 Zielsetzung und Regelungsinhalt 1.1 Zweck, Inhalt und Anwendungsbereich von IAS 24  Rz. ...

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