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Jansen/Sommer, SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zuletzt durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 16.1.2026 (BGBl. I Nr. 14) v. 16.1.2026 mit Wirkung zum 22.1.2026 in Abs. 1 geändert. Zuvor war die Vorschrift nach ihrem Inkrafttreten am 1.1.1976 lediglich zum 1.1.1995 durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) und zum 21.12.2007 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) jeweils in Abs. 2 geändert worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Folgen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 bis 64 ohne Rechtfertigungsgründe nach § 65 abschließend. Die begehrte Sozialleistung kann versagt oder entzogen werden. Damit will der Gesetzgeber den Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialleistungen dazu bewegen, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Da die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden kann und soll, blieben die Pflichtverletzungen ohne das Instrument der Versagung bzw. Entziehung ohne rechtliche Folgen für den Antragsteller bzw. Leistungsbezieher. Die Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung steht im Ermessen der Behörde (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.2.2015, L 7 AS 312/14 B). Der Betroffene wird für sein sozialwidriges Verhalten nicht bestraft; im Falle der Nachholung seiner Mitwirkungspflichten können die nicht gewährten Sozialleistungen nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung des Leistungsträgers bzw. der Behörde mit Wahrnehmungsfunktion nachträglich und auch rückwirkend gewährt werden (§ 67). Gegenstand einer Versagungsentscheidung ist nicht der materielle Anspruch, sondern allein die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (Bay. LSG, Urteil v. 28.7.2015, L 16 AS 118/15). D...

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