Rz. 9
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht für die in § 5 SGB V aufgeführten Personen, soweit für diese nicht nach § 7 oder § 6 SGB V Versicherungsfreiheit besteht. Neben den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten, Personen, die eine nichtselbstständige Arbeit verrichten, und beschäftigungsähnlich Tätigen (z. B. Auszubildende, in Werkstätten, Anstalten und Einrichtungen tätige Jugendliche oder behinderte Menschen) sind dies auch Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, soweit Letztere nicht der privaten Krankenversicherung zugewiesen werden (§ 5 Abs. 5a SGB V), selbstständige Landwirte und Künstler, die durch das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte und das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in das SGB V einbezogen werden, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), Studenten und Rentner jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
Rz. 9a
Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist über diesen im Einzelnen bestimmten Personenkreis eine Krankenversicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eingeführt worden, sofern diese Personen zuletzt gesetzlich oder gar nicht krankenversichert waren (Auffang-Versicherungspflicht vgl. Komm. zu § 5 SGB V). Zur Begründung war in BT-Drs. 16/3100 S. 94/95 u. a. ausgeführt: "Die Regelung begründet eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Des Weiteren wird eine Versicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall begründet, die bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordne...