Rz. 31
Abs. 4 Satz 1 fordert vor einer Datenübermittlung nach Abs. 1 und der weiteren Verarbeitung und Übermittlung nach Abs. 2 die vorherige Genehmigung durch "die für den Bereich, aus dem die Daten herkommen", zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
Ist die fachlich zuständige Bundes- oder Landesbehörde nicht zugleich auch zuständig für die Forschung, so ist gemäß den Geschäftsordnungen der Bundes- und Landesregierung auch diese Stelle zu beteiligen.
Rz. 32
Abs. 4 enthält keine Aussage dazu, wer die Genehmigung der obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen hat oder dazu berechtigt ist. In Satz 2 wird jedoch ausdrücklich von "Anträgen von Versicherungsträgern" gesprochen, allerdings begrenzt auf die Träger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung) oder von deren Verbänden, sodass diese eindeutig antragsberechtigt sind. Für die Antragstellung durch die Sozialleistungsträger spricht auch, dass die Genehmigung von deren oberste Bundes- oder Landesbehörde eingeholt werden muss, da es sich um Sozialdaten aus ihrem Bereich handelt.
Aus der Gesetzesbegründung zu § 75 Abs. 3 a. F. (BT-Drs. 8/4022), seit 25.5.2018 Abs. 5, geht darüber hinaus hervor, dass die Datenempfänger als Adressaten einer möglichen Auflage auch Antragsteller für eine Genehmigung sein müssen. Abs. 5 regelt jedoch nur die Fälle, in denen Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden (Rz. 45).
Die Gesetzesbegründung zu Abs. 2 i. d. F. ab 25.5.2018 (BT-Drs. 18/12611) stellt klar, dass die "Forscher bzw. die Forschungseinrichtung des ursprünglichen Vorhabens müssen hierzu einen Folgeantrag stellen", insoweit erscheint es naheliegend, dass diese auch berechtigt sind, de...