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Jansen, SGB X § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen / 2.1 Voraussetzungen

Bernd Gregarek
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Rz. 3

Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für einen Bescheid über die Rückforderung von Urkunden und Sachen, die aufgrund eines VA ausgestellt oder überlassen wurden. Vorausgesetzt wird daher, dass der zugrunde liegende VA wegen Nichtigkeit, durch Rücknahme oder Widerruf oder in sonstiger Weise seine Wirksamkeit verloren hat und auch die damit zusammenhängend erteilten Urkunden oder überlassenen Sachen nur noch den Rechtsschein für solche Rechte oder deren Ausübung bilden, die dem Betroffenen nicht (mehr) zustehen. Für Rücknahme und Widerruf eines VA wird zudem vorausgesetzt, dass dieser VA unanfechtbar sein muss. Bei anderen Fällen des Nichteintritts der Wirksamkeit, wie z. B. nicht erfolgter Bekanntgabe, Verlust der Wirksamkeit durch Fristablauf, Bedingungseintritt, Verzicht oder Erledigung aus anderen Gründen (vgl. Komm. zu § 39), ist die Unanfechtbarkeit weder möglich noch erforderlich.

 

Rz. 4

Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit kann dadurch ersetzt werden, dass die sofortige Vollziehung des VA über die Rückforderung angeordnet wird (vgl. § 86a Abs. 1 Nr. 5 SGG), weil daran ein öffentliches Interesse, z. B. die Vermeidung von Missbrauch, besteht (vgl. Pickel, WzS 1985 S. 360). Allein die fehlende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (z. B. nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) steht jedoch der Unanfechtbarkeit nicht gleich.

 

Rz. 5

Seinem Wortlaut nach betrifft die Regelung nur Urkunden und Sachen, die (aus sich selbst heraus) zum Nachweis von Rechten aus einem VA oder zu deren Ausübung bestimmt und geeignet sind (z. B. Ausweise, Staatsangehörigkeitsurkunden). Mit der Funktion des Nachweises von Rechten oder deren Ausübung ist die Verwendung der Urkunden oder Sachen gegenüber Dritten gemeint, wie der Ausweis als schwerbehinderter Mensch für die gegenüber dem Arbei...

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