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Jansen, SGB X § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit zwischenzeitlichen Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden. Mit Art. 3 Nr. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde mit Wirkung ab 1.2.2003 (Art. 74 Abs. 2) in Abs. 2 Nr. 1 "oder elektronisch" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung entspricht mit Abweichungen § 44 VwVfG und § 125 AO und beschreibt die – praktisch seltenen – Fälle, in denen ein Verwaltungsakt (VA) keine Rechtswirkungen entfaltet, weil er nichtig ist. Der Begriff der Nichtigkeit ist von dem Begriff der Rechtswidrigkeit streng zu unterscheiden. Während aus materiellen oder formellen Gründen rechtsfehlerhafte VA grundsätzlich wirksam sind und trotz ihrer Rechtswidrigkeit in Bestandskraft erwachsen können, schließt die Nichtigkeit jede Wirksamkeit aus (§ 39 Abs. 3). Der nichtige VA enthält aber immer noch eine in Regelungsabsicht erlassene Entscheidung, die den Anschein eines wirksamen VA hervorruft, so dass aus Gründen effektiven Rechtsschutzes die Feststellung der Nichtigkeit erzwungen werden kann. Ebenso kann der Betroffene den Rechtsschein des VA durch Widerspruch und Anfechtungsklage beseitigen, er muss also nicht zwangsläufig eine Feststellungsklage erheben (VG Ansbach, Urteil v. 6.12.2004, AN 4 K 03.01984). Damit wird dem von einem nichtigen VA betroffenen Bürger das Risiko abgenommen, eine unzutreffende Klageart ausgewählt zu haben, was schon deshalb geboten ist, weil es im Einzelfall schwierig sein kann, die Nichtigkeit von der bloßen Rechtswidrigkeit eines VA abzugrenzen. Im Tenor des zu erlassenden Urteiles müsste aber ggf. die Nichtigkeit des VA festgestellt werden, so dass im...

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