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Jansen, SGB X § 111 Ausschlussfrist

Wolfgang Störmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 111 ist am 1.7.1983 in Kraft getreten (Gesetz v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450). Satz 2 der Vorschrift wurde durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung v. 1.1.2001 (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes) geändert. Die neue Fassung ist gemäß § 120 Abs. 2 auch auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1.6.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Eine Erstattung nach §§ 102 bis 105 soll möglichst einfach, unkompliziert, kostensparend und schnell erfolgen (vgl. BSGE 70 S. 93, 97).

 

Rz. 3

Durch die Neufassung des § 111 Satz 2 wird klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des Erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend ist. Damit wird der ursprünglichen Intension Rechnung getragen, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten und -verpflichteten für Zeiträume erfassen können, deren Ende länger als 12 Monate zurückliegt. In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen ist nicht sachgerecht, weil der erstattungsberechtigte Träger in solchen Fällen keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen.

Die Regelung des § 120 Abs. 2 soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderung des § 111 Satz 2 eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten, indem alle noch nicht abschließend entschiedenen Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln sind und bereits abgewickelte Fälle nicht neu aufgerollt werden sollen.

Als "noch nicht abschließend entschieden" i. ...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 111 Ausschlussfrist
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