0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 91 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 auf der Grundlage von Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und gilt seitdem unverändert fort. Die Bestimmung ist an die Stelle der (hinsichtlich der Rentenaufteilung im Wesentlichen inhaltsgleichen) § 1268 Abs. 4 und 5 RVO, § 45 Abs. 4 und 5 AVG getreten.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Aufteilung einer Witwen- bzw. Witwerrente aus der Versicherung eines (verstorbenen) Versicherten auf mehrere Berechtigte. Durch diese Aufteilungsverpflichtung soll vermieden werden, dass die Versichertengemeinschaft durch die Bewilligung von mehr als nur einer Witwen- bzw. Witwerrente belastet wird, wenn Versicherte mehr als nur eine Ehe eingegangen sind und deshalb mehrere Witwen bzw. Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil v. 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33 S. 7; BSG, SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO). Maßgebliches Kriterium für die Aufteilung der Hinterbliebenenrente ist der auf den jeweiligen Berechtigten entfallende Anteil an der Gesamtehezeit: Jeder Berechtigte erhält den Teil der Witwen- bzw. Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer ihrer/seiner Ehe mit der/dem Versicherten zu der Dauer der Ehe(n) der anderen Berechtigten mit der/dem Versicherten entspricht. Jedem der Berechtigten steht nur ein Recht auf Beteiligung (Ehezeitanteil) an der einen, nach dem Versicherten zu zahlenden Hinterbliebenenrente zu (vgl. BVerfGE 66 S. 66 = SozR 2200 § 1268 RVO Nr. 23; BSG, SozR 2200 § 1268 RVO Nr. 32). Es besteht ein gesetzlicher Zwang zur Teilung dieser einen Rente (BSG, a. a.O.).
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Hinterbliebenenrente für mehrere Berechtigte
Rz. 2
Die aufzuteilende Witwen- oder Witwerrente umfasst die Ansprüche auf kleine bzw. große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 2, die wiederaufgelebte Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 3 und...