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Jansen, SGB VI § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Tobias Kador
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Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2003 wie folgt neu gefasst bzw. geändert worden:

  • ab 1.1.1996 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461, 1806) ist § 74 inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert geblieben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden (vgl. BT-Drs. 13/4610, S. 23, 26)
  • ab 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607): Satz 4 ist um die Nr. 3 erweitert worden (Folgeänderung zu § 58 Abs. 1 Nr. 3a, vgl. dort).
  • ab 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954): In der Folge des neuen Arbeitslosengeldes II (vgl. §§ 19 ff. SGB II) ist die bisherige Textpassage in Nr. 1 "nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch "Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ..." ersetzt worden.
  • ebenfalls ab 1.1.2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): Die Vorschrift wurde neu gefasst und die bisherige rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs auf Zeiten des Fachschulbesuches beschränkt. Außerdem ist die Sonderregelung für Beschäftigungszeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres aufgrund des FSJGÄndG v. 27.5.2002 (früherer Satz 3) weggefallen (vgl. BT-Drs. 15...

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