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Jansen, SGB VI § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten / 2.3 Kindererziehungszeiten (Abs. 2)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 47

Kindererziehungszeiten sind vollwertige rentenrechtliche Zeiten und damit Ausdruck und Dank der Gesellschaft für die Geburt und Erziehung von Kindern, weil und soweit der erziehende Elternteil in dieser Zeit nicht in der Lage war, eine Tätigkeit im Beruf auszuüben. Um diese Lücke zu schließen, hatte der Gesetzgeber bereits im alten Recht (RVO/AVG) durch das HEZG (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz) v. 11.7.1985 zum 1.1.1986 Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten eingeführt; hier noch als Pflichtbeitragszeiten eigener Art (§§ 125a RVO, 28a AVG). Durch das Rentenreformgesetz 1992 sind Kindererziehungszeiten nunmehr reine Pflichtbeitragszeiten(§§ 56, 249, 249a) und zwar bei Geburten vor 1992 die ersten 30 (Neuregelung ab 1.1.2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) und bei Geburten ab 1992 die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes. § 249 gilt insoweit nur für Neurentner; also für alle Rentenzugänge ab 1.7.2014. Für Bestandsrentner – also solche, die sich bereits bis zum 30.6.2014 im Rentenbezug befunden haben – hat der Gesetzgeber die Zuschlagsregelung des § 307d vorgesehen.

 

Rz. 47a

Seiner Rechtsnatur her begründet die Kindererziehungszeit – jedenfalls nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – eine eigenständige Rentenanwartschaft, deren Wert sich nach § 70 Abs. 2 bemisst (BVerfG, Beschluss v. 7.4.2022, 1 BvL 3/18, Rz. 337, mit Anm. von Spellbrink, jurisPR-SozR 15/2022 Anm. 1).

2.3.1 Regelbewertung 0,0833 Entgeltpunkte (Satz 1)

 

Rz. 48

Für diese Pflichtbeitragszeiten, in denen keine Arbeitsentgelte erzielt wurden, bestimmt § 70 Abs. 2 die Regelbewertung. Kindererziehungszeiten erhalten nach Satz 1 für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Satz 1 regelt insoweit den gesetzgeberisch angenommenen Normalfall, dass eine ...

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