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Jansen, SGB VI § 7 Freiwillige Versicherung

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die das Recht der freiwilligen Versicherung gegenüber dem früheren Recht vereinfacht hat, ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist bereits vor dem Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 4 RÜG (BGBl. I S. 1606) redaktionell geändert worden. Abs. 2 Satz 2 musste wegen der Streichung von § 5 Abs. 3 (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461) geändert werden.

Mit Wirkung zum 11.8.2010 ist durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) Abs. 2 gestrichen worden.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.

Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 8.12.2016 ab 1.1.2017.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt das Recht zur freiwilligen Versicherung, und zwar den berechtigten Personenkreis sowie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen. Abs. 2 regelt den Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.

1.2 Normzweck

 

Rz. 2a

§ 7 ist ein ""Jedermannsrecht"". Die freiwillige Versicherung dient insbesondere nicht pflichtversicherten Personen dazu, Rentenansprüche zu erwerben, zu erhöhen oder bestehende Anwartschaften zu sichern. Selbstständige und Freiberufler können durch freiwillige Beiträge eine gesetzliche Rente erwerben und sichern und somit eine weitere Alterssicherung aufbauen. Die freiwillige Versicherung schließt damit Lücken im Versicherungsverlauf und dient damit auch der Schaffung einer auskömmlichen Alterssicherung über das Rentenversicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Lückenfüllfunktion ist allerdings zu beachten, dass die freiwillige Versicherung dort keine Lücken im Versicherungsverlauf füllen kann, wo der Gesetzgeber ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 7 Freiwillige Versicherung
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