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Jansen, SGB VI § 58 Anrechnungszeiten / 2.1.4 Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Heidrun Brettschneider
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Rz. 31

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs. 10 sowie für das Beitrittsgebiet die des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden.

Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften sind für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • das Vorliegen von qualifizierter Arbeitslosigkeit i. S. d. AVAVG/AFG/SGB III (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • die Meldung als Arbeitsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung bzw. fehlender Leistungsbezug wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes oder eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 1),
  • die Mindestdauer der Arbeitslosigkeit von einem Kalendermonat (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, Abs. 7 Satz 2; gilt für Zeiten mit Bezug einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung bis zum 30.6.1978 und für Zeiten ohne Leistungsbezug bis zum 31.12.1991),
  • keine Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Satz 2 ...

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