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Jansen, SGB VI § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 302 durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Abs. 2 wurde neu gefasst und Abs. 3 ist eingefügt worden. Mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 5 angefügt worden. Soweit das RRG eine Anfügung von Abs. 4 vorsah und dieser Abs. 4 durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) geändert wurde, sind diese Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) aufgehoben worden. Ein neuer Abs. 4 ist durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Eine lediglich redaktionelle Änderung des Abs. 4 erfolgte mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001. Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) fügte mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 6 an. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben worden. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 21.9.2010 (rückwirkend) angefügt worden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) hat mit Wirkung vom 1.7.2014 Abs. 7 geändert.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkun...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.  (2) Bestand am 31. Dezember ...

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