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Jansen, SGB VI § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Gisela Altenweger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 5 Nr. 13a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (3. ModDienstG) v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.7.2004 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7. Sie nimmt Bezug auf die Übergangsregelung des § 15g Altersteilzeitgesetz (AltTZG), die die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften des AltTZG (a. F.) mit Ausnahme des § 15 AltTZG für die Personen, die die Altersteilzeit vor dem 1.7.2004 begonnen haben, für weiterhin anwendbar erklärt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Bei den Personen, die vor dem 1.7.2004 mit der Altersteilzeit begonnen haben, sind § 163 Abs. 5 (Beitragsbemessungsgrundlage) und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (Beitragstragung) in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

2.1 Beitragspflichtige Einnahmen

 

Rz. 4

Beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 a. F. ist der Unterschiedsbetrag zwischen mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts i. S. d. Altersteilzeitgesetzes (§ 6 Abs. 1 AltTZG a. F.) und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Übersteigt der Betrag von mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, ist diese maßgebend. Der Unterschiedsbetrag gilt ebenfalls als Arbeitsentgelt.

 

Rz. 5

§ 163 Abs. 5 Satz 2 a. F. erlaubt im Gegensatz zur neuen Regelung die Berücksichtigung von Entgeltbestandteilen, die nicht laufend gezahlt werden (sog. Einmalzahlungen). Danach sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Monat ihrer Zahlung bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Es erfolgt dabei eine Hinzurechnung zu dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bisheriger Arbe...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
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Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 ...

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