0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das Rentenreformgesetz (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (BT-Drs. 11/4124 S. 75, 201, ursprünglich noch geregelt in § 255).
Durch Art. 1 Nr. 78 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 in Satz 2 der Vorschrift die Worte "saarländische Beitragszeiten" durch die Worte "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland" ersetzt; damit wurde sichergestellt, dass im gesamten Bundesgebiet leistungsrechtlich einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden (BT-Drs. 12/405 S. 129).
Die Vorschrift ist dann durch Art. 1 Nr. 18 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) mit Wirkung zum 1.1.1992 um einen Satz 3 ergänzt worden, der eine Regelung zu Arbeitsausfalltagen beinhaltet (BT-Drs. 12/4810 S. 6, 25).
Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 260 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Die Vorschrift regelt inhaltlich ergänzend zu § 70,
- welche Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 i. V. m. § 157) für die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiete (Satz 1), für saarländische Beitragszeiten und für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (Satz 2) gelten,
- dass Arbeitsausfalltage vor 1984, die keine Anrechnungszeiten sind, als Beitragszeiten bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind (Satz 3).
Rz. 3
Normzweck ist die Bestimmung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Beitragszeiten aller abhängig beschäftigten oder selbständig tätigen Versicherten in Gebieten, die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliedert waren, dem Saarland und dem Beitrittsgebiet (BT-Drs. 11/4124 S. 75, ...