0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die in § 252 enthaltenen Regelungen zur Anerkennung von Anrechnungszeiten ergänzen die Grundnorm des § 58; sie führten im Wesentlichen das bis zum 31.12.1991 anzuwendende Ausfallzeitenrecht fort.
Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 29 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 dahingehend geändert, dass Zeiten einer abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres (bis zum 31.12.1996 nach Vollendung des 16. Lebensjahres) als Anrechnungszeiten anerkannt werden können.
In Abs. 2 Nr. 1 wurde durch Art. 5 Nr. 12 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes) das Wort "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt.
Abs. 4 der Vorschrift wurde durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wegen der weiteren Begrenzung der Höchstdauer für Ausbildungsanrechnungszeiten von 7 auf 3 Jahre (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. d. F. v. 1.1.1997 bis zum 31.12.2001) neu gefasst und durch Art. 1 Nr. 88, Art. 33 Abs. 10 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 redaktionell geändert.
Durch Art. 1 Nr. 49 Buchst. a RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 4 wegen Zeitablaufs mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) aufgehoben.
In Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 die Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" durch "einer deu...